Kleines "Lexikon" der Maßnahmen zur Korruptionsprävention
Korruptionsklauseln und fairer Wettbewerb
Das Funktionieren der Marktwirtschaft bedarf eines fairem Wettbewerbs. Jedoch
nicht alle Bewerber am Markt beschränken sich auf rechtlich einwandfreie
Vorgehensweisen. Manche Unternehmen versuchen - zum Teil erfolgreich - durch
unzulässige Absprachen und Bestechung auf unredliche Weise Aufträge
und Gewinne zu erlangen.
Aufgabe der Verwaltung ist es, vorbeugende Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung
im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge zu installieren
und diesen - möglichst unter Einbeziehung der Handels- und Handwerkskammern
sowie der Wirtschaftsverbände und -organisationen - im Sinne des "Fairen
Wettbewerbs" Wirkung zu verschaffen.
Redliche Anbieter sollen dadurch, dass das Fehlverhalten der
korruptionsüberführten Firmen geahndet wird, davor geschützt werden,
durch verwerfliche Praktiken der Konkurrenten Nachteile zu erleiden.
Eine effektive Bekämpfung der Korruption ist auch im Interesse der
Wirtschaft wichtig.
Erforderlich sind Korruptionsklauseln, die einen Maßnahmenkatalog u. a. mit
Sanktionen für Firmen vorsehen, die unzulässige Absprachen getroffen oder
nachweislich schwere Korruptionsverfehlungen begangen haben.
Folgende Inhalte der Korruptionsklauseln sind mindestens angezeigt:
- Verbot des Anbietens jeder Art von Vorteilen, Verbot jeder Annahme,
bewusst weit gefasste Definition von Vorteilen;
- Kündigung aus wichtigem Grund
- bei Verstoß gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 298 StGB);
- bei Vorteilsgewährung und Bestechlichkeit (§ 331 ff. StGB);
- Vergabesperre
- für einen empfindlichen Zeitraum, z.B. für mindestens 2 Jahre;
- Aufnahme von Vertragsstrafen
- im Wert der gewährten Vorteile bzw.
- in Höhe eines empfindlichen Prozentsatzes (z.B. 3 %) der Auftragssumme,
wenn der Wert der Vorteile nicht zu ermitteln ist;
- Festlegung, dass es zu den Vertragsstrafen auch bei Vertragskündigung oder
erfolgter Vertragserfüllung kommt;
- Hinweis auf die strafrechtliche Verfolgung.
Eine "schwere Verfehlung" eines Bieters oder Bewerbers stellt dessen Zuverlässigkeit
in Frage und führt zum befristeten Ausschluss vom Wettbewerb (Vergabesperre).
Eine solche "schwere Verfehlung" liegt insbesondere dann vor, wenn ein Bieter oder
Bewerber nachweislich am Vergabeverfahren beteiligten Beschäftigten einen Vorteil
anbietet, verspricht oder gewährt.
Eine "schwere Verfehlung" muss nachgewiesen sein, wenn ein Bieter oder
Bewerber wegen Zweifel an dessen Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden
sollen; Verdachtsmomente allein reichen nicht aus.
Der Nachweis einer "schweren Verfehlung" kann als erbracht angesehen
werden, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen keine begründeten Zweifel
an der schweren Verfehlung bestehen.
Wenn Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
im Raume stehen, kommen für den Nachweis auch die Bußgeldbescheide der
Kartellbehörde in Betracht.
Geeignetes Vorgehen zur Umsetzung:
- Die Korruptionsklauseln bedürfen der Einarbeitung in die
Vertragsbedingungen (Zusätzliche Vertragsbedingungen / Besondere
Vertragsbedingungen).
- Vereinbarung mit Organisationen der Wirtschaft, die Teilnahme an öffentlichen
Ausschreibungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Verwaltung
ordnungsgemäß ablaufen zu lassen und unlauterem Wettbewerb und Korruption
entgegenzuwirken ("Fairer Wettbewerb").
In der Praxis werden bisweilen Vorbehalte rechtlicher Art und
Effektivitätsvorbehalte (Beachtung der Regelungen durch externe Vertragspartner)
hinsichtlich der Einarbeitung von Korruptionsklauseln in die Zusätzlichen
Vertragsbedingungen und in die Besonderen Vertragsbedingungen geäußert.
Es wird geltend gemacht, dass Korruptionsklauseln nur in innerdienstliche
Vorschriften (Dienstanweisungen) eingearbeitet werden sollten und darüber
hinaus derartige Klauseln in die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots aufgenommen
werden sollten.
Gegen exakt diese Vorschläge sind jedoch Effektivitätsvorbehalte
gerechtfertigt. Diese sind insbesondere:
- Die Einarbeitung derartiger Klauseln nur in innerdienstliche Vorschriften
erfasst nur den internen, nicht aber den externen Bereich, da diese Regelungen
keine unmittelbare Außenwirkung entfalten;
- bei einer Reduzierung auf die Einarbeitung in Aufforderungen zu Angebotsabgaben
wird der gesamte Vergabebereich unterhalb einer Schwelle der Öffentlichen
Ausschreibung nicht erfasst.