Die fortschreitende Ausgliederung öffentlicher Aufgaben in privatrechtliche
Organisationsformen verlagert das Spektrum möglicher Korruption.
Dieser Entwicklung hat auch der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er mit dem
Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997 den Amtsträgerbegriff
ausgeweitet und eine bis dahin bestehende Strafbarkeitslücke geschlossen hat
(§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Seitdem gelten die strafrechtlichen Bestimmungen
für Amtsdelikte, somit auch die Antikorruptionsnormen, unabhängig von der
jeweiligen Organisationsform (z.B. AG oder GmbH), in der eine öffentliche Aufgabe
erfüllt wird.
Amtsträger kann somit auch derjenige sein, der für ein Tochterunternehmen tätig
ist.
Folgende Maßnahmen tragen der Erweiterung des Amtsträgerbegriffs
Rechnung: