Kleines "Lexikon" der Maßnahmen zur Korruptionsprävention
Information der Öffentlichkeit
Die Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht auf Information sowohl über aktuelle
Korruptionsvorfälle in der Verwaltung und die daraus resultierenden Folgen
als auch darüber, was die Verwaltung zur Vorbeugung und Bekämpfung von
Korruption bereits veranlasst hat oder zu veranlassen beabsichtigt.
Gleichzeitig führt die Information der Öffentlichkeit zu deren
Sensibilisierung zum Thema Korruption. Sich gfs. mit dem Gedanken Befassende,
eigene Ziele gegenüber der Verwaltung mit korruptiven Handlungen zu verfolgen,
erfahren von den allgemein getroffenen Gegenmaßnahmen, erkennen die dem
eigenen derartigen Verhalten entgegen gesetzten Hürden und lassen gfs. von
ihrem Vorhaben ab.
Folgende Maßnahmen dienen einer umfassenden und fortlaufenden Information der
Öffentlichkeit zum Thema Korruption:
- Fortlaufende Information über den Sachstand in eingetretenen Korruptionsfällen;
- Fortlaufende Information über die Antikorruptionsmaßnahmen der Verwaltung
(z.B. Publizierung eines Antikorruptionskonzeptes und der umgesetzten Maßnahmen),
und die Haltung der Beschäftigten;
- Aufnahme der Thematik im Rahmen der Internetpräsenz;
- Gespräche mit Presse, Funk, TV über Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung, um
einen offensiven Umgang mit dem Thema zu dokumentieren;
- klare Stellungnahmen zu aktuellen Korruptionsvorwürfen, deutliches Aufzeigen
des uneingeschränkten Interesses an einer umfassenden Aufklärung; bei
unbegründeten Korruptionsvorwürfen klare Aussagen zugunsten der Betroffenen;
- unmissverständliche Aussage darüber, dass bei allen Versuchen auf unerlaubte
Vorteilsgaben und Bestechung strafrechtlich mit allen zur Verfügung stehenden
Mitteln vorgegangen wird;
- schriftliche Bitte an die Wirtschaftsverbände oder direkt an Firmen, die
Abgabe von Geschenken, z.B. zu Weihnachten, zu unterlassen;
- Presseveröffentlichungen in der Vorweihnachtszeit mit dem Ziel, dem Übersenden
von Weihnachtsaufmerksamkeiten durch Dritte an Bedienstete entgegen zu wirken;
- Erfahrungsaustausch mit Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei, mit anderen
Kommunen und den kommunalen Spitzenverbänden, mit der Wirtschaft (IHK,
Handwerkskammer);
- Hotline zur Entgegennahme von (internen und/oder externen) Meldungen/Anzeigen
über Unregelmäßigkeiten;
- Wahrnehmen von durch Dritte organisierte Info-Veranstaltungen.
In der Praxis stellt sich hinsichtlich der fortlaufenden Information der Öffentlichkeit
über Korruptionsfälle das Problem eines Spannungsfeldes, welches sich
zwischen dem Informationsrecht der Bürger auf der einen Seite und Beteiligtenrechten und
-pflichten auf der anderen Seite spannt. Alle Maßnahmen zur Information sind u.a.
an den Rechten beteiligter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, an der Fürsorgepflicht
des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers sowie an den sich aus einer Verfolgung durch
Strafermittlungsbehörden ergebenden Erfordernissen auszurichten.
Der erforderliche sensible Umgang mit Sachverhalten in diesem Spannungsfeld verbietet
es in der Praxis, detaillierte Sachverhaltsschilderungen in Einzelfällen in die
Öffentlichkeit zu geben. Allgemeine Informationen, z.B. über das "Ob" eines
Vorgangs und der Verweis auf beispielsweise staatsanwaltschaftliche Ermittlungen,
sind ohne Nennung eines Namens und anderer Details, die zu einer Identifizierung
der Betroffenen führen können, nicht ausgeschlossen.
Eine fortlaufende Information der Öffentlichkeit über die getroffenen
Antikorruptionsmaßnahmen fallen jedoch nicht unter das oben beschriebene Spannungsfeld
und dienen sowohl der Korruptionsprävention als auch der Förderung des
Vertrauens der Bürger in die Verwaltung und die korrekte Verwendung
öffentlicher Mittel.
Externen Beschwerdeführern, Informanten und Hinweisgebern muss in der Praxis
einerseits die Möglichkeit eröffnet sein, sich ohne langes Suchen einer Kontaktstelle
und ohne Umwege zu (vermeintlichen) Unregelmäßigkeitssachverhalten zu äußern,
andererseits muss sichergestellt sein, dass der Kontakt von Anfang an auch den
besonderen Anforderungen an Verfahren in Zusammenhang mit Korruptionsvorwürfen
umfassend entspricht.
Der Antikorruptionsbeauftragte sollte Gelegenheiten nutzen und auf Gelegenheiten
hinwirken, Vorträge über Erscheinungsformen der Korruption bei der öffentlichen
Hand und über Möglichkeiten zur Prävention für externe Interessenten zu halten.
Für eine Information der Öffentlichkeit besonders geeignet ist auch
ein Verfahren zur Vergabeerfassung
(vgl. DV-gestütztes Kontrollwesen). Die
Darstellung zum "Ob" der Datei und der Hinweis, dass spezielle
Maßnahmen zur Auswertung umgesetzt werden, die jedoch nicht öffentlich
beschrieben werden sollen, wirkt eventuellen externen "Begehrlichkeiten"
vor.
In der Praxis ist das Problem festzustellen, dass mit zunehmder Information der
Öffentlichkeit und deren fortschreitender Sensibilisierung vermehrt mit einem
Korruptionsverdacht begründete Eingaben von außen gemacht werden, die schon
nach einer ersten Einschätzung unwahrscheinlich erscheinen oder auch eindeutig
unzutreffend sind. Daraus folgt, dass die Information zu dem unerfreulichen
Nebeneffekt führt, dass Dritte sich im Umgang mit der Verwaltung einen strategischen
oder taktischen Vorteil dadurch zu verschaffen versuchen, dass sie die Bedeutung,
die der Korruptionsprävention allgemein beigemessen wird, für das eigene Anliegen
missbrauchen. Dahinter ist der Gedanke zu erkennen, dass dem eigenen
Anliegen besseres Gehör geschenkt werde, wenn es um einen Korruptionsverdacht
erweitert werden könnte. Auch kommt es zur Eingabe von Korruptionsvorwürfen
offensichtlich allein zum Zweck, einzelnen Beschäftigten Unannehmlichkeiten
zu bereiten oder zu schaden, z.B. um sich für ein nicht im eigenen Sinne
erfolgtes Handeln zu revanchieren.
Um dieser Problemlage wirksam begegnen zu können, bedarf es neben einer
rechtlich einwandfreien Handlung auch deren transparenter genügender
Dokumentation.