Kleines "Lexikon" der Maßnahmen zur Korruptionsprävention
Sponsoring
Unter Sponsoring versteht man üblicherweise finanzielle oder sonstige
Zuwendungen durch Unternehmen (egal in welcher Gesellschaftsform) gegen Nennung
des Markennamens oder Sponsors zu Werbezwecken. Dem entsprechend ist Sponsoring
kein uneigennütziges Mäzenatentum, sondern eine subsidiäre,
materielle Unterstützung eines Projektes zum wechselseitigen Vorteil sowohl
des Sponsors als des Sponsoring-Nehmers durch Leistung und Gegenleistung.
Sponsoring ist deshalb grundsätzlich erwünscht.
Häufig findet man Sponsoring in der Form des Schaltens von Werbeanzeigen,
zusätzlicher Aufdrucke auf Plakaten oder auch durch das Nennen des Namens
in Prospekten oder Programmbüchern gegen Entgelt.
Allerdings kann Sponsoring auch ein sog. Einfallstor für Verbindungen mit
Korruptionshintergrund sein, weshalb sich ein unkritischer Umgang mit dieser
Finanzierungsform verbietet.
In der Praxis unterliegt gerade auch der Bereich des Sponsorings besonderen
Beurteilungsproblemen, die in Einzelfällen ein erhebliches
Unsicherheitsgefühl auf der Seite von Entscheidungsträgern hinterlassen
und Verhaltensregeln zur Korruptionsprävention erfordern.
Der Korruptionsprävention dient in diesem Sinne die Schaffung verbindlicher
Verhaltensregeln für den Umgang mit Sponsoring; empfehlenswert ist das
Vorgehen mittels einer Dienstanweisung, zumal davon auszugehen ist, dass
Sponsoring (auch) zukünftig eine besondere Rolle bei der Erfüllung
mancher öffentlicherr Aufgaben zukommen wird und Sponsoringmaßnahmen
in etlichen Aufgabenbereichen vorkommen können.
Folgende Regelungsinhalte einer Dienstanweisung sind mindestens empfehlenswert
(hier werden nur die sich aus der Korruptionsprävention ergebenden Inhalte
genannt; sich anderweitig ergebende gebotene Inhalte sind nicht Thema dieser
Veröffentlichung):
- Dokumentationspflicht jeder Sponsoringmaßnahme.
Jeder Einsatz bzw. jede Inanspruchnahme von Sponsoringmitteln muss auf der Basis
eines Sponsoringvertrages erfolgen, der die Leistungen und Gegenleistungen genau
bezeichnet. Der Vertrag sowie eventuelle Änderungen und Ergänzungen
bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Eine qualifizierte Zeichnung
und dienststelleninterne Kontrolle sind sicherzustellen.
- Es muss eine vollständige Transparenz des Umfangs, der Art des Sponsorings
und der Sponsoren sichergestellt werden (Vermeidung von Grauzonen und Dunkelfeldern).
Jedes Sponsoring muss für die Öffentlichkeit eindeutig erkennbar sein.
- Wahrung der Neutralität bei Vorliegen mehrerer Sponsoring-Angebote.
- Ausschluss von Vorgaben und sonstiger Einflussnahmen durch den Sponsor
hinsichtlich der Erledigung der öffentlichen Aufgabe (Wahrung der
Objektivität und Neutralität der öffentlichen Verwaltung).
- Eine Kopie jedes Sponsoringvertrages ist der mit zentralen Antikorruptionsaufgaben
betrauten Stelle/dem Antikorruptionsbeauftragten zu übermitteln.
- Die mit zentralen Antikorruptionsaufgaben betraute Stelle/der
Antikorruptionsbeauftragte legt eine Kartei mit Sponsoren an. In dieser werden
mindestens erfasst:
- die genaue Bezeichnung der jeweiligen Veranstaltung/Maßnahme,
- die kalendermäßige Bezeichnung der Veranstaltungs- bzw. Maßnahmedauer,
- das Datum des Abschlusses des Sponsoringvertrages,
- die Vertragsdauer,
- die genaue Beschreibung der vereinbarten gegenseitigen Leistungen.
Der Einsatz von Sponsoring-Mitteln sollte auf jeden Fall ausgeschlossen werden
für folgende Maßnahmen (hier werden nur sich aus der Korruptionsprävention
ergebende Gründe genannt; sich anderweitig ergebende Ausschlußgründe
sind nicht Thema dieser Veröffentlichung):
- Maßnahmen, die einzelne Beschäftigte oder eine Gruppe von
Beschäftigten des Sponsoring-Nehmers begünstigen (z. B. Feiern,
Betriebsausflüge u.s.w.),
- Maßnahmen, bei denen es aufgrund des Tätigkeitsfeldes des jeweiligen
Verwaltungsbereichs zur Identität von Sponsoren und potenziellen Auftragnehmern
kommt oder kommen kann,
- Maßnahmen, bei denen ein unbeteiligter Betrachter die Zusammenarbeit
zwischen dem Sponsoring-Nehmer und dem jeweiligen Sponsor negativ werten kann
(Auftreten eines sog. "bösen Scheins"); dies gilt insbesondere
für Maßnahmen, bei denen der Eindruck entstehen könnte, dass
sich der Sponsoring-Nehmer oder seine Beschäftigten bei der Erledigung
ihrer Aufgaben oder bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von den
Interessen des Sponsors leiten ließen, und dass eine objektive
Amtsführung gefährdet sein könnte.
- Sponsoring-Maßnahmen, die nicht mit dem Verwaltungszweck vereinbar sind.
Der Bereich des Sponsorings zählt zu jenen Aspekten, die auch im
Rahmen der Korruptionsprävention unbedingt turnusmäßig und in nicht zu
langen Fristen überprüft werden sollte.
In einem qualifizierten System zur Korruptionsprävention sollte die
Problematik des Sponsorings als untersuchungs- und berichtspflichtiges
Element im Rahmen des Berichtswesens zur
Antikorruption nicht fehlen.