Amtsdelikte (§§ 331 ff StGB) können tatbestandlich nur verwirklicht werden,
wenn Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bzw. für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) an einem Sachverhalt beteiligt sind.
Amtsträger ist, wer Beamter ist, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen
Verhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder
bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrzunehmen.
Damit sind solche Vorgänge von den Strafvorschriften nach § 331 StGB ff. nicht
erfasst, bei denen private Unternehmen (z.B. Generalunternehmer, Architektur- oder
Ingenieurbüros, Unternehmens- oder Personalberatungen, Gutachter, Sachverständige)
an der Aufgabenerledigung mitwirken, ohne dass die Beteiligten die
Amtsträgereigenschaft besitzen. Diese Lücke schließt eine
förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
Bei der Tätigkeit dieser Personen muss es sich um die Wahrnehmung
von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung handeln. Dieser Begriff umfasst
sowohl die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben als auch die Tätigkeit des
Staates zur Daseinsfürsorge.
Die Korruptionsbekämpfung muss auf allen Ebenen - intern und extern - erfolgen.
Die Privatisierung öffentlicher Aufgaben oder die Übertragung von bestimmten
Aufgaben auf spezialisierte Vertragspartner erweitert und verlagert unredliche
Handlungsmöglichkeiten im Sinne von Korruption.
Eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (mit Niederschrift)
sollte in den vorstehend genannten Fällen obligatorisch sein. Infolge der
Verpflichtung werden diese Personen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Obliegenheiten verpflichtet und damit ihre strafrechtliche Verantwortung ebenso
wie bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes herbeigeführt.
Der am Fuße eingearbeitete
Vorduck
für eine Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz, der dem Anfertigen einer
Niederschrift dient, ist für die Verwendung in der Praxis bestimmt.
Es ist hilfreich, wenn ein Vordruck für eine Verpflichtung unter Nutzung
moderner Kommunikationstechnologie dezentral einfach und schnell verfügbar
ist (z.B. durch ein Einstellen im Intranet oder über das Mailsystem).
Der Aspekt der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz sollte unbedingt
turnusmäßig und in nicht zu langen Fristen überprüft werden.
In einem qualifizierten System zur Korruptionsprävention sollte diese
Problematik als untersuchungs- und berichtspflichtiges Element im Rahmen des
Berichtswesens zur Antikorruption nicht fehlen.
Erklärung über die mündliche
Verpflichtung eines Auftragnehmers
nach dem Verpflichtungsgesetz
Vorbemerkung
:Korruptionsdelikte (§§ 331 ff StGB) können tatbestandlich nur verwirklicht werden, soweit ein Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bzw. ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) daran beteiligt ist.
Damit auch die Aufträge erfasst werden, die an einzelne Auftragnehmer (z.B. freiberufliche Planungsingenieure, Gutachter) erteilt werden, ohne dass diese die Amtsträgereigenschaft besitzen, ist deren förmliche Verpflichtung vorzunehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Bei der Tätigkeit dieser Personen muss es sich um die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung handeln. Dieser Begriff umfasst sowohl die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben als auch die Tätigkeit des Staates zur Daseinsfürsorge.
Bei einer förmlichen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (§ 1 Verpflichtungsgesetz
vom 02.03.1974) werden diese Personen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Obliegenheiten verpflichtet und damit ihre strafrechtliche Verantwortung ebenso
wie bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes herbeigeführt.
Personen und Unternehmen, die öffentliche Aufgaben für die Verwaltung wahrnehmen,
Einzelpersonen (z.B. Sachverständige, Architekten, Planer) und Bürogemeinschaften
(z.B. Planungs- und Ingenieurbüros) werden förmlich mündlich nach dem
Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.
Das Anfertigen einer Niederschrift ist erforderlich.
Förmlich verpflichtete Person: | Verpflichtende Person: |
Name,
Vorname
|
Name, Vorname |
gfs.
vertretene Institution
|
Dienststelle |
Bezeichnung der wahrzunehmenden öffentlichen
Aufgabe
|
Eine förmliche mündliche Verpflichtung wurde durchgeführt. Dabei
Datum der Verpflichtung:
____________________ ____________________
Unterschrift Verpflichtete/r Unterschrift Verpflichtende/r