Kleines "Lexikon" der Maßnahmen zur Korruptionsprävention
Dienst- und Fachaufsicht, Fürsorgepflicht
Vorgesetzte haben die Beschäftigten konsequent zu führen und zu
kontrollieren, ob diese ihre Aufgaben ordnungsgemäß, zügig und
wirtschaftlich erledigen. Dabei haben sie auf das Auftreten von Korruptionsindikatoren
zu achten. Die Vernachlässigung der Dienst- und Fachaufsicht begünstigt
nachweislich Korruption und schafft zudem ein Einfallstor für das Auftreten
verschiedener weiterer doloser Handlungen.
Zu den Führungsaufgaben zählt es, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
regelmäßig für Korruptionsgefahren zu sensibilisieren. Vorgesetzte
haben eine Vorbildfunktion.
Auch Nebentätigkeiten müssen
verstärkt in den Bereich der Dienstaufsicht einbezogen werden.
Die Fürsorgepflicht macht es dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zur Aufgabe,
im Rahmen des bestehenden Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses die
Beschäftigten in ihrer beruflichen Entwicklung zu fördern, Schaden von
ihnen abzuhalten und sie vor ungerechter Behandlung durch Dritte zu schützen.
Ob in einem Bereich der Verwaltung eine Verbesserung oder Verstärkung der
Dienst- und/oder Fachaufsicht zur Korruptionsprävention notwendig ist, kann
nur anhand des jeweiligen Istzustandes auf der einen Seite und der
Korruptionsgefährdung auf der anderen beurteilt werden. Um die damit in
Zusammenhang stehenden Fragen beantworten zu können, bedarf es zunächst der
Durchführung einer Schwachstellenanalyse.
Kontinuierliche Folgeüberprüfungen lassen sich auch dadurch sichern, dass
die Problematik pflichtiger Bestandteil eines Berichtswesens
zur Antikorruption wird.
Zur Beseitigung etwaiger Schwachstellen im Rahmen der Korruptionsprävention
kann die Verbesserung oder Verstärkung der Dienst- und/oder Fachaufsicht
unter Umständen allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen
die angezeigte Maßnahme sein.
Da der beste Einblick in die Abläufe und Strukturen den einzelnen
Dienststellen selbst möglich ist, sollte die Verantwortung dafür, dass
die notwendige Quantität und Qualität der Fachaufsicht und der Kontrolle
sichergestellt ist, ebenfalls dort liegen.
Dabei reicht es nicht aus, die notwendigen Regelungen zu treffen, sondern es muss
auch Sorge dafür getragen werden, dass diese in der Praxis entsprechend
umgesetzt werden.
Der Korruptionsprävention dienen können unter anderem folgende eine
qualifizierte Dienst- und Fachaufsicht fördernde Maßnahmen:
- Leistungskontrolle:
- technikgestütztes Vorgangskontrollsystem;
- quotierte Kontrollaktivitäten (prozessabhängig und
prozessunabhängig);
- Dokumentation der Kontrollen, Aufbewahrung der Dokumentationen über einen
angemessenen Zeitraum hinweg;
- Kontrollen durch Innenrevisionen als fachbereichsbezogene Kontrollinstanzen;
- Prüfungen, ob vorgegebene Ermessensspielräume eingehalten werden sowie
Prüfungen der Wiedervorlage;
- Verhaltenskontrolle:
- Annahme und Verfolgung von Verdachtsmeldungen;
- Vermeidung der Abschottung oder der Verselbständigung einzelner
Beschäftigter oder Personenmehrheiten von Beschäftigten;
- Wachsamkeit, wenn Bedienstete personenbezogene Schwachstellen zeigen
(Sucht, Überschuldung, Frust, kostspielige und aufwändige Hobbys,
übersteigertes Geltungsbedürfnis);
- Wachsamkeit, wenn Bedienstete auffallend Fürsprache zu Gunsten
bestimmter Kunden halten bzw. ohne erkennbare sachliche Motivaton zu Gunsten
eines Kunden eintreten;
- Schaffung von Kontrollmechanismen, deren Zielrichtung eine Verhaltenskontrolle
ist (z.B. obligatorische Auswertung von Datenabfrageprotokollen, sowohl nach dem
Zufallsprinzip als auch unter einem Urteilszugriff);
- Zeit- und Anwesenheitskontrolle;
- Kontrolle des Ressourcenverbrauchs;
- Fortbildung der Vorgesetzten (Sensibilisierung, Verdachts"raster"
zum Erkennen von Korruption); diese Fortbildung kann gfs. durch eigene
Bedienstete, die im Bereich der Personalverwaltung tätig sind, umgesetzt
werden.
Im Zuge der Fortbildung sollte auf die Bestimmung des für Vorgesetzte
relevanten § 357 StGB aufmerksam gemacht werden (vgl. hierzu die entsprechenden
Ausführungen zur Problematik der
Vorteilsannahmen).
Defizite hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht, die aus unabänderlichen
Gründen (vorübergehend) nicht beseitigt werden können, sollten
durch wirksame andere Präventionsmaßnahmen ausgeglichen werden (z.B.
durch Maßnahmen eines DV-gestützten Kontrollwesens.
Das Auftreten von Präventionslücken sollte keinesfall toleriert werden.
Der Aspekt der Dienst- und Fachaufsicht, Fürsorgepflicht zählt zu den
Sachverhalten der Korruptionsprävention, die unbedingt turnusmäßig
im Rahmen des Berichtswesens zur Antikorruption
abgefragt werden sollten.